Allgemeine Geschäftsbedingungen

1    Abschluss des Vertrages über das Austauschprogramm:

Der Vertrag kommt nach der Anmeldung des Teilnehmers durch Nominierung zur Programmteilnahme von Seiten VAEA zustande.

2    Bezahlung

Die Bezahlung des Programmpreises muss innerhalb einer Arbeitswoche ab Nominierung erfolgen. Es gilt das Datum der Einzahlung auf dem Zahlungsbeleg.

3    Leistungen

Der Inhalt des Vertrages entspricht der veröffentlichten Beschreibung und dem Preis des Programms auf der Webseite www.vaea.at.

4    Leistungs- und Preisänderungen

4.1    Abweichungen von einzelnen Punkten des Programminhalts nach Abschluss des Vertrages sind erlaubt, soweit sie nicht von VAEA wider Treu und Glauben verursacht wurden und nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms beeinträchtigen.

4.2    Abweichungen vom Programmpreis sind aufgrund von erheblichen Währungsschwankungen möglich.

5    Rücktritt von Programmteilnehmern

5.1    Der Programmteilnehmer kann jederzeit von dem Programm mittels schriftlicher Erklärung zurücktreten.

5.2    Bis zum Zeitpunkt der Nominierung kann jeder Bewerber mittels schriftlicher Erklärung ohne entstehende Kosten die Bewerbung zurückziehen. Nach der Nominierung wird im Falle des Zurücktretens bis 2 Wochen vor Programmbeginn von der Programmteilnahme eine 20% Stornogebühr fällig, sofern kein Ersatzteilnehmer den frei werdenden Platz einnehmen kann. Bei Stornierung der Teilnahme innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn des Programms wird eine 80% Stornogebühr fällig.

6    Haftung der Organisatoren

VAEA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht wie ein ordentlicher Kaufmann. VAEA ist verpflichtet, das Programm so zu erbringen, daß es die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert des Programm  beeinträchtigen. VAEA haftet nicht für Schäden, die in ihrer Entstehung der Sphäre des Teilnehmers zuzuordnen sind. Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten im Rahmen der Wochendausflüge erfolgt auf eigene Gefahr.

7    Mitwirkungspflicht des Teilnehmers

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, seine Reklamationen VAEA mitzuteilen. Der Verein ist verpflichtet, diese Leistungsstörungen zu beheben. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen alle Minderungsansprüche.

8    Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche aus nicht oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen des Programms müssen innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.  Alle Ansprüche aus dem Programmvertrag verjähren nach 6 Monaten.

9    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Programmvertrages haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

10    Allgemeines

Alle Angaben über den Inhalt des Programms entsprechen dem Stand September 2009.


11    Gerichtsstand

Wien

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